08.10.2026
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Das Heizungsgesetz ist der umgangssprachliche Name für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 gilt. Es regelt, welche energetischen Anforderungen für Gebäude in Deutschland gelten. Bis Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Den Spitznamen „Heizungsgesetz“ bekam es mit der Novelle von 2023. Seit dem 1. Januar 2024 galt laut Bundesregierung, dass neue Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien laufen mussten. Der Bundestag hat die Neufassung nun am 10. Juli 2026 beschlossen. Das GModG ist also kein komplett neues Gesetz, sondern das umbenannte und in zentralen Punkten geänderte GEG.
Quelle: BBSR, Bundesgesetzblatt, Bundesrat
Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen dem GEG und dem GModG.
| Regelung | GEG 2024 | Heizungsgesetz 2026 (GModG) |
|---|---|---|
| Neue Heizung im Bestand | Mindestens 65 % erneuerbare Energien | Freie Wahl, für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die Biotreppe |
| Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung | Ja | Entfallen |
| Austauschpflicht für Heizkessel nach 30 Jahren | Ja | Entfallen |
| Betriebsende für fossile Heizkessel | 31. Dezember 2044 | Kein Betriebsverbot, Brennstoffe sollen ab 2045 klimaneutral sein |
| Neubau | 65-Prozent-Regel | Bis Ende 2029 Biotreppe, ab 2030 Nullemissionsgebäude als Standard |
| Vermietete Wohnungen | Grenzen bei der Umlage von Brennstoff- und Modernisierungskosten | Vermieter tragen bei neuer fossiler Heizung ab 2028 die Hälfte bestimmter Heizkosten |
Quelle: Bundesgesetzblatt, Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wenn du deine Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, schreibt dir das Heizungsgesetz keinen Mindestanteil an erneuerbaren Energien mehr vor. Stattdessen nennt § 42 GModG zehn gleichberechtigte Optionen, dazu gehört die Wärmepumpe.
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss laut § 43 GModG sicherstellen, dass ein Teil der Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammt. Weil der Anteil in Stufen steigt, hat sich dafür der Begriff „Biotreppe“ eingebürgert. Zulässig sind:
| Ab | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Quelle: Bundesgesetzblatt, § 43 GModG
Wie viel die Bioanteile künftig kosten, legt das Gesetz nicht fest. Wer heute eine neue Gasheizung plant, kalkuliert also mit einem Brennstoffpreis, der sich noch nicht verlässlich abschätzen lässt.
Nach dem neuen Heizungsgesetz dürfen Hausbesitzer ihre bestehende Heizung ohne gesetzliche Frist weiterbetreiben. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 die Biotreppe erfüllen. Neubauten müssen ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Welche Regeln für dich im Einzelnen gelten, hängt davon ab, ob deine bestehende Heizung weiterhin läuft, ob du neu baust oder vermietest.
Deine bestehende Gas- oder Ölheizung darfst du weiter betreiben und reparieren lassen, solange sie funktioniert. Die frühere Austauschpflicht für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, hat der Gesetzgeber ebenso gestrichen wie das Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab dem 31. Dezember 2044.
Rechtlich musst du also nicht handeln. Wirtschaftlich lohnt sich trotzdem ein Blick auf das Alter deiner Anlage. Wer eine alte Anlage geplant ersetzt statt erst nach einer Havarie, hat mehr Zeit für Angebote und Förderanträge.
Für Neubauten gilt bis Ende 2029 im Wesentlichen dasselbe wie für bestehende Gebäude. Du kannst die Heizung frei wählen, eine Gas- oder Ölheizung unterliegt aber der Biotreppe. Ab dem 1. Januar 2030 ändert sich das grundlegend, denn dann muss jeder Neubau als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Das Gesetz definiert es als ein Gebäude, das eine sehr hohe Energieeffizienz aufweist und am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht.
Eine fossile Heizung passt schon heute kaum noch zu einem Neubau, der Jahrzehnte halten soll. Wer jetzt baut, plant die Heizung sinnvollerweise gleich so, dass sie auch den Anforderungen ab 2030 entspricht, etwa mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe.

Vermieter, die nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen, beteiligen sich künftig an den Heizkosten ihrer Mieter. Laut CO₂-Kostenaufteilungsgesetz tragen sie ab 2028 die Hälfte der Gas-Netzentgelte und der CO₂-Kosten, ab 2029 zusätzlich die Hälfte der Kosten für den vorgeschriebenen Bioanteil, höchstens bezogen auf 30 % des verbrauchten Brennstoffs. Mit einer Wärmepumpe entfällt diese Kostenteilung. Die Modernisierungskosten darfst du nach § 559e BGB mit 10 % pro Jahr auf die Miete umlegen, nach Abzug der Fördermittel und mit höchstens 0,50 € pro Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren.
Nein. Eine Pflicht zur Wärmepumpe gab es auch unter dem GEG 2024 nicht. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Wahl noch freier geworden. Im Bestand darfst du jede der zehn Optionen aus § 42 GModG wählen. Auch im Neubau ab 2030 schreibt das Gesetz keine bestimmte Technik vor, sondern nur, dass am Gebäude keine fossilen Brennstoffe verbrannt werden.
Dass die Pflicht fehlt, heißt allerdings nicht, dass fossile Heizungen günstiger werden. Der CO₂-Preis liegt 2026 bei 55 bis 65 € pro Tonne und verteuert jeden Liter Heizöl und jede Kilowattstunde Gas. Ab dem 1. Januar 2028 übernimmt der europäische Emissionshandel ETS 2 die Preisbildung, ohne festen Preiskorridor. Wer ab 2029 mit einer neuen Gasheizung zusätzlich Biomethan einkaufen muss, trägt also ein weiteres Preisrisiko.
Eine Wärmepumpe ist von all dem nicht betroffen. Sie fällt weder unter die Biotreppe, verursacht am Haus keine CO₂-Kosten und erfüllt auch die Anforderungen an Neubauten ab 2030. Wie der Umstieg konkret abläuft, liest du in unseren Ratgebern zum Wechsel von Gas auf Wärmepumpe und von Öl auf Wärmepumpe.
Viele glauben, eine Wärmepumpe lohne sich nur mit Fußbodenheizung. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Moderne Luft-Wasser-Wärmepumpen arbeiten auch mit klassischen Heizkörpern effizient. Unsere R290 Green heizt selbst bei Außentemperaturen von –25 °C zuverlässig.
Zusammen mit dem neuen Heizungsgesetz hat der Bund auch die Förderung neu aufgestellt. Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neue Förderrichtlinie mit neuen Einkommensgrenzen und einem Familienzuschlag. Dafür gibt es keinen Effizienzbonus mehr. Für eine Wärmepumpe gibt es weiterhin bis zu 80 % als Zuschuss. Förderfähig sind Kosten von bis zu 28.000 € für die erste Wohneinheit. 80 % davon ergeben den maximalen Zuschuss von 22.400 €.
Für eine Wärmepumpe im selbst genutzten Einfamilienhaus setzt sich der Zuschuss aus mehreren Bausteinen zusammen:
| Förderbaustein | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für alle klimafreundlichen Heizungen wie Wärmepumpe |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (bis 31. Januar 2027) | Tausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung |
| Einkommensbonus | 40, 30 oder 10 % | Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 € |
| Familienzuschlag | 10.000 € Abzug vom Einkommen | Mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt |
| Höchstförderung | Bis zu 80 % | 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 €, sonst bis zu 70 % |
Quelle: BEG-Förderrichtlinie, KfW
Wichtig ist der Zeitplan: Die Förderung sinkt schrittweise. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt am 1. Februar 2027 auf 12 %, am 1. August 2027 auf 8 % und am 1. Februar 2028 auf 4 %. Ab dem 1. August 2028 entfällt er ganz. Auch die förderfähigen Kosten sinken ab Februar 2027 jedes halbe Jahr um 750 €, bis sie ab August 2030 bei 22.000 € liegen.

Ab 2027 soll es darauf ankommen, wo eine Wärmepumpe gebaut wurde. Das genaue Datum steht noch nicht fest. Laut Förderrichtlinie sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen dann von 30 auf 15 %. Wärmepumpen aus der EU bekommen zusätzlich den Wertschöpfungsbonus von 15 %. Für sie bleibt es also bei 30 %. Für Wärmepumpen aus anderen Ländern gibt es nur noch die halbe Grundförderung.
Einen Überblick über alle aktuellen Programme findest du auf unserer Seite zur Wärmepumpen-Förderung. Den Förderantrag musst du nicht selbst stellen: Mit unserem Förderservice übernehmen wir den Papierkram für dich.
Das Heizungsgesetz 2026 gibt dir deine Wahlfreiheit zurück. Die 65-Prozent-Regel, die Austauschpflicht nach 30 Jahren und das Betriebsende 2044 sind Geschichte. Wer sich heute für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, nimmt dafür aber die Biotreppe und steigende CO₂-Preise in Kauf. Eine Wärmepumpe ist von diesen Regeln nicht betroffen und wird derzeit mit bis zu 80 % gefördert. Weil die Boni ab Februar 2027 sinken, lohnt es sich, die Entscheidung nicht auf die lange Bank zu schieben.
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Teilweise. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Gesetzentwurf selbst: „Das sogenannte ‚Heizungsgesetz‘ wird abgeschafft.“ Gemeint sind die Heizungsregeln von 2024. Das Gesetz an sich besteht weiter, heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz und enthält mit der Biotreppe neue Pflichten.
Nein. Eine Wärmepumpe fällt nicht unter die Biotreppe. Für den effizienten Betrieb empfehlen wir trotzdem eine regelmäßige Wartung, damit deine Anlage ihre Leistung dauerhaft hält.
Nein, zumindest nicht die Biotreppe. Sie betrifft nur Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Die Pflicht zu Bioanteilen ab 2029, die das alte GEG für Heizungen aus der Zeit ab 2024 vorsah, ist mit dem neuen Gesetz entfallen. Laut Bundesrat betrifft das rund 900.000 Anlagen.
Ja. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung betreibt und den vorgeschriebenen Bioanteil nicht sicherstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig. Dafür droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 €. Andere Verstöße gegen das Gesetz werden je nach Art mit bis zu 5.000, 10.000 oder 50.000 € geahndet.
An unsere Produktions- und Handelspartner stellen wir die höchsten Anforderungen. Dieselben Ansprüche haben wir auch an uns: Deshalb haben wir unser Qualitätsmanagement und umweltbewusstes Handeln prüfen und zertifizieren lassen.